(1)Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind 1.das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
4.der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
6.bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2)Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind 1.für Reservistendienst Leistende a)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b)der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
c)der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
d)das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
e)der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
f)der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
g)der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
2.für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, a)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b)der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
c)der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
(3)Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4)Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende 1.der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
2.die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
3.die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
4.der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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