§ 2 – Berichtspflichten

WEHRBBTG · Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

(1)Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht).
(2)Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuß Einzelberichte vorlegen.
(3)Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WEHRBBTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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