§ 15b – Datenverarbeitung

WEHRPFLG · Wehrpflichtgesetz

(1)Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten: 1.Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2.Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
3.Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
(2)§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15b WEHRPFLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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