§ 25 – Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger

WEHRPFLG · Wehrpflichtgesetz

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 WEHRPFLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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