§ 34 – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

WEHRPFLG · Wehrpflichtgesetz

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 31.08.2011 – 6 B 35/11

    Der Ausschluss der Berufung in Wehrpflichtsachen nach § 34 WPflG (juris: WehrPflG) gilt auch in allen Verfahren, die bei Inkrafttreten des § 2 WPflG noch nicht abgeschlossen waren.

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