§ 8a – Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

WEHRPFLG · Wehrpflichtgesetz

(1)Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: –wehrdienstfähig,
–vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
–nicht wehrdienstfähig.
(2)Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 12.10.2010 – 6 B 26/10

    1. Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. 2. Der Sachverständige begutachtet aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet als Gehilfe des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Er ist in dieser Funktion grundsätzlich austauschbar.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.09.2010 – 6 B 23/10

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