§ 1 – Anwendungsbereich

WEI_ZUCKERBHV · Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 WEI_ZUCKERBHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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