§ 19 – Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse

WEIN_V_1995 · Wein-Überwachungsverordnung

Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 WEIN_V_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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