§ 23 – Begleitpapier, Ermächtigungen

WEIN_V_1995 · Wein-Überwachungsverordnung

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete 1.in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,
2.spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 WEIN_V_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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