§ 27 – Entnahme von Proben

WEIN_V_1995 · Wein-Überwachungsverordnung

(1)Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen.
(2)Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 WEIN_V_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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