§ 17 – Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

WEINF_GEWV · Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

(1)Begünstigte von Förderungen sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 4 den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit 1.das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
2.auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
3.Auskunft zu erteilen und
4.die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, sofern die zuständige Stelle dies verlangt.
(2)Für die Aufbewahrungspflichten gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 WEINF_GEWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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