§ 3 – Zuständige Stellen

WEINF_GEWV · Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

(1)Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2)Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3)Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 1.ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
2.ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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