§ 34 – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

WEINF_GEWV · Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet.
(2)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle zurückzuführen ist, der von der begünstigten Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkannt werden konnte.
(3)Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlungen relevant sind, so gilt Absatz 2 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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