§ 3 – Meisterprüfungsarbeit

WEINKMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Weinküfer-Handwerk

(1)Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.Ausbauen eines Weines,
2.Versekten eines Grundweines;
dabei sollte das Volumen jeweils zwischen 200 und 5.000 Liter liegen.
(2)Bei jeder Arbeit ist ein Bericht über die Auswahl, die Herkunft, die Ausbauanalyse, die Kelterung, den Verlauf der Gärung, den Zuckerabbau, die Alkoholentwicklung, die Behandlungsmaßnahmen, die Klärung, die Abstiche und die Abfüllung zu erstellen. Der Bericht umfaßt ferner die Abschlußanalyse, die Zusammenstellung der Ausbaukosten und die Eintragungen im Kellerbuch.
(3)Der Bericht nach Absatz 2 ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WEINKMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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