§ 2 – Ordnungswidrigkeiten

WEINSBV · Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 1 Weintrauben oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
2.entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 2 Alkohol herstellt,
3.(weggefallen)
4.(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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