§ 7 – Ordnungswidrigkeiten

WEINSBV · Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,
2.entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder
3.entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 WEINSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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