§ 31 – Wein für religiöse Zwecke

WEINV_1995 · Weinverordnung

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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