§ 49 – Art der Aufmachung

WEINV_1995 · Weinverordnung

(1)(weggefallen)
(2)(weggefallen)
(3)(weggefallen)
(4)Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann eine Kurzform gebraucht werden.
(5)Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 WEINV_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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