Anlage 10 – (zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1)

WEINV_1995 · Weinverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869)
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten: 1.Aussteller des Untersuchungsbefunds,
2.Name (Firma) des Antragstellers,
3.vorgesehene Bezeichnung,
4.sensorischer Befund a)bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
b)bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
5.die festgestellten analytischen Werte für a)Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
b)vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
c)zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
d)vergärbarer Zucker aa)vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
bb)nach Inversion bei Schaumwein,
berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
e)Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
f)Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
g)freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
h)gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
i)relative Dichte d 20/20 bei Wein,
j)Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 10 WEINV_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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