Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
WERKSTOFFPRAUSBV · 25 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung
- § 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
- § 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
- § 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
- § 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 15Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 16Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 17Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
- § 18Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 19Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 20Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 21Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
- § 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 2(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.