Art. 2

WERRASALZGAUFHG · Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra in den Abbaugebieten im Sinne des § 1 des Gesetzes bestehenden Rechte, insbesondere Bergwerkseigentum, Bewilligungen, Zulassungen und Genehmigungen, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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