§ 13

WERTAUSGLG · Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

(1)Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache infolge von Umständen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, vermindert, so ist er zum Ausgleich der Wertminderung verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer die Sache unentgeltlich genutzt, so ist er zum Ausgleich verpflichtet; der Ausgleich bestimmt sich nach dem Wert der Nutzung der Sache. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache infolge von Aufwendungen des Grundstückseigentümers erhöht, so ist die Werterhöhung bei der Bemessung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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