§ 2

WERTAUSGLG · Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

War ein Grundstück nur zum Teil in Anspruch genommen, so ist dieses Gesetz nur auf den in Anspruch genommenen Teil anzuwenden. War ein Grundstück im ganzen in Anspruch genommen, ist die Sache aber nur mit einem Teil des Grundstücks verbunden worden, so ist dieses Gesetz nur auf den Teil des Grundstücks anzuwenden, mit dem die Sache verbunden worden ist. Waren außer dem Grundstück oder Grundstücksteil, mit dem die Sache verbunden worden ist, andere Grundstücke oder Grundstücksteile in Anspruch genommen, so ist dieses Gesetz auch auf diese Grundstücke und Grundstücksteile nach deren Freigabe insoweit anzuwenden, als sie für die wirtschaftliche Nutzung der Sache erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WERTAUSGLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 WERTAUSGLG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.