§ 8

WERTAUSGLG · Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

(1)Der Ausgleichsanspruch wird von der Bundesrepublik geltend gemacht. Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weniger als 8.000 Deutsche Mark, so kann von seiner Geltendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unangemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
(2)Der Ausgleichsanspruch ist vom Zeitpunkt der Vereinbarung oder, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt, vom Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsbescheides an, spätestens jedoch nach drei Monaten seit Freigabe des Grundstücks mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen; war das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ist in der Vereinbarung oder dem Bescheid bestimmt, daß der Ausgleichsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll, so ist dieser maßgebend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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