§ 4 – Lotsenversetzpositionen

WESER_JADELOTSV_2003 · Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

(1)Lotsenversetzposition in der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8' Nord und 007° 46,5' Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend im Bereich der Positionen 54° 07' Nord und 007° 28,5' Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight“. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53' Nord und 007° 25' Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59' Nord und 007° 30' Ost.
(2)Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes je nachdem, wie die Versetzung des Lotsen erfolgt, entweder mit der Lotsenstation oder mit dem Hubschrauber die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.
(3)Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition, erfolgt von dort das Versetzen der Seelotsen für die Weser, sofern keine anderen Versetzmöglichkeiten bestehen. Auf der Jade wird bei schwerem Wetter mit einem Lotsenschiff im Bereich „Minsener Oog“ versetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 WESER_JADELOTSV_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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