§ 11

WETTSCHVERSTV · Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 WETTSCHVERSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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