Art. 14

WG · Wechselgesetz

(1)Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2)Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 WG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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