Art. 28

WG · Wechselgesetz

(1)Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
(2)Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 28 WG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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