Art. 2

WGEMREFKIVTRG · Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen – Körperschaft des öffentlichen Rechts –

(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 WGEMREFKIVTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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