§ 100 – Aufgaben der Gewässeraufsicht
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen, wenn die Klage zulässig, aber unbegründet ist. 2. Für ein auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WHG gestütztes behördliches Einschreiten genügt in aller Regel die fehlende Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens. 3. Wesentlich i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsWG ist eine Änderung, wenn sie wasser-wirtschaftliche oder für die Gewässerbenutzung bedeutsame Auswirkungen hat oder für die Anlage bautechnisch relevant ist, was insbesondere der Fall ist, wenn sie statische Bedeutung hat. 4. Die Frage, ob die Feststellung eines alten Wasserrechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 wirksam, insbesondere nicht nichtig ist, kann Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein. 5. Der Umstand, dass die Behörde bei der Feststellung eines alten Wasserrechts nicht geprüft hat, ob zu einem bestimmten Stichtag rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren, führt für sich genommen ebenso wenig zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheids wie der Umstand, dass die im Feststellungsbescheid zugrunde gelegte Nutzung nicht vollständig der alten Nutzung entspricht.
1. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen, wenn die Klage zulässig, aber unbegründet ist. 2. Für ein auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WHG gestütztes behördliches Einschreiten genügt in aller Regel die fehlende Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens. 3. Wesentlich i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsWG ist eine Änderung, wenn sie wasser-wirtschaftliche oder für die Gewässerbenutzung bedeutsame Auswirkungen hat oder für die Anlage bautechnisch relevant ist, was insbesondere der Fall ist, wenn sie statische Bedeutung hat. 4. Die Frage, ob die Feststellung eines alten Wasserrechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 wirksam, insbesondere nicht nichtig ist, kann Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein. 5. Der Umstand, dass die Behörde bei der Feststellung eines alten Wasserrechts nicht geprüft hat, ob zu einem bestimmten Stichtag rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren, führt für sich genommen ebenso wenig zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheids wie der Umstand, dass die im Feststellungsbescheid zugrunde gelegte Nutzung nicht vollständig der alten Nutzung entspricht.
- 1. Zum Stichtag am 1. Ju¬li 1990 waren nur solche Anlagen vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 14 Abs. 1 SächsWG, die noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandset-zung, funktionsfähig waren. Es genügt nicht, dass nur noch Teile der Altanlage vorhanden wa-ren, die für sich allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren (Festhaltung an der Rechtsprechung zu § 15 WHG a. F., § 136 Satz 2 SächsWG a. F.). 2. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 26 SächsWG) gilt grundsätzlich unabhängig von einem Gewässerbenutzungsrecht und kann eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewäs-serbenutzung nicht ersetzen. 3. Da sich die Rechtsnachfolge in ein Gewässerbenutzungsrecht (§ 8 Abs. 4 WHG, § 8 Abs. 1 SächsWG) kraft Gesetzes vollzieht, kann ein nicht bestehendes Gewässerbenutzungsrecht nicht gutgläubig erworben werden. 4. Ist eine Gewässerbenutzung mangels formeller Gestattung auch materiell rechtswidrig, so ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Unter-sagungsanordnung regelmäßig aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben. Eine jahrelange Duldung der nicht gestatteten Gewässerbenutzung ändert daran nichts.
1. Zum Stichtag am 1. Ju¬li 1990 waren nur solche Anlagen vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 14 Abs. 1 SächsWG, die noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandset-zung, funktionsfähig waren. Es genügt nicht, dass nur noch Teile der Altanlage vorhanden wa-ren, die für sich allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren (Festhaltung an der Rechtsprechung zu § 15 WHG a. F., § 136 Satz 2 SächsWG a. F.). 2. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 26 SächsWG) gilt grundsätzlich unabhängig von einem Gewässerbenutzungsrecht und kann eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewäs-serbenutzung nicht ersetzen. 3. Da sich die Rechtsnachfolge in ein Gewässerbenutzungsrecht (§ 8 Abs. 4 WHG, § 8 Abs. 1 SächsWG) kraft Gesetzes vollzieht, kann ein nicht bestehendes Gewässerbenutzungsrecht nicht gutgläubig erworben werden. 4. Ist eine Gewässerbenutzung mangels formeller Gestattung auch materiell rechtswidrig, so ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Unter-sagungsanordnung regelmäßig aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben. Eine jahrelange Duldung der nicht gestatteten Gewässerbenutzung ändert daran nichts.
- Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 – 4 A 1219/17
- Sächsisches OVG, Urt. v. 10.09.2019 – 4 A 148/18
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2019 – 7 B 26/18ECLI:DE:BVerwG:2019:280619B7B26.18.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.02.2019 – 4 A 425/18
- BVerwG, Urt. v. 22.04.2015 – 7 C 8/13ECLI:DE:BVerwG:2015:220415U7C8.13.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.06.2014 – 4 B 502/13
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.02.2012 – 4 B 268/11
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