§ 106 – Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2018 – 7 B 14/17ECLI:DE:BVerwG:2018:290618B7B14.17.0
- BVerwG, Urt. v. 26.11.2015 – 7 CN 1/14ECLI:DE:BVerwG:2015:261115U7CN1.14.0
1. Ein Zweckverband, der die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung erfüllt, ist als Behörde befugt, einen Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO hinsichtlich einer Verordnung zu stellen, mit der ein in seinem Verbandsgebiet gelegenes Trinkwasserschutzgebiet aufgehoben wird. 2. Eine Wasserschutzgebietsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009) für deren Erlass nicht mehr vorliegen. 3. Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung einer Schutzgebietsfestsetzung, deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, nicht entgegen.
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