§ 15 – Gehobene Erlaubnis
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. § 17 WHG a. F. bezweckt nicht, anderen Personen, die nicht Inhaber von alten Wasserrechten sind aber alte Wasserrechte erwerben möchten, den Bestand alter Wasserrechte für einen späteren Erwerb zu sichern. 2. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über das "Ob" der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auch zu berücksichtigen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt und im Rahmen eines Ausgleichsinteresses nach § 48 Abs. 3 VwVfG angemessen berücksichtigungsfähig ist.
1. § 17 WHG a. F. bezweckt nicht, anderen Personen, die nicht Inhaber von alten Wasserrechten sind aber alte Wasserrechte erwerben möchten, den Bestand alter Wasserrechte für einen späteren Erwerb zu sichern. 2. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über das "Ob" der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auch zu berücksichtigen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt und im Rahmen eines Ausgleichsinteresses nach § 48 Abs. 3 VwVfG angemessen berücksichtigungsfähig ist.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.02.2010 – 1 BvR 27/09ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100224.1bvr002709
- 1. Zu den Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 91 Abs. 1 - 3 SächsWG. 2. Zu den Voraussetzungen für den Fortbestand eines alten Rechts zur Gewässerbenutzung (§ 15 Abs. 1 WHG). 3. Zur Bedeutung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes für die Ausübung des sog. Bewirtschaftsermessens.
1. Zu den Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 91 Abs. 1 - 3 SächsWG. 2. Zu den Voraussetzungen für den Fortbestand eines alten Rechts zur Gewässerbenutzung (§ 15 Abs. 1 WHG). 3. Zur Bedeutung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes für die Ausübung des sog. Bewirtschaftsermessens.
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