§ 20 – Alte Rechte und alte Befugnisse
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 26.02.2026 – IV R 26/23ECLI:DE:BFH:2026:U.260226.IVR26.23.0
1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht von diesem Begriff umfasst (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Zeitlich befristet überlassen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist ein Recht, soweit und solange sein Verbleib bei dem Berechtigten ungewiss ist. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind, oder die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Übertragungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung).
- BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 7 A 7/22ECLI:DE:BVerwG:2023:250523U7A7.22.0
1. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Kläger, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift, ein Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung an. 2. Eine auf die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG gerichtete, technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand anders durchführbare Sanierungsmaßnahme, die nicht unverhältnismäßig zu Lasten einer Nutzung im Sinne des § 28 Nr. 1 WHG geht, kann im Maßnahmenprogramm für ein als erheblich verändert eingestuftes Oberflächengewässer ausgewiesen werden. 3. Einschränkungen und Umgestaltungen eines alten Wasserrechts im Sinne von § 20 WHG sind im Rahmen einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung grundsätzlich möglich; ob dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder ersatzweise Entschädigung zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
- 1. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen, wenn die Klage zulässig, aber unbegründet ist. 2. Für ein auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WHG gestütztes behördliches Einschreiten genügt in aller Regel die fehlende Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens. 3. Wesentlich i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsWG ist eine Änderung, wenn sie wasser-wirtschaftliche oder für die Gewässerbenutzung bedeutsame Auswirkungen hat oder für die Anlage bautechnisch relevant ist, was insbesondere der Fall ist, wenn sie statische Bedeutung hat. 4. Die Frage, ob die Feststellung eines alten Wasserrechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 wirksam, insbesondere nicht nichtig ist, kann Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein. 5. Der Umstand, dass die Behörde bei der Feststellung eines alten Wasserrechts nicht geprüft hat, ob zu einem bestimmten Stichtag rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren, führt für sich genommen ebenso wenig zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheids wie der Umstand, dass die im Feststellungsbescheid zugrunde gelegte Nutzung nicht vollständig der alten Nutzung entspricht.
1. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen, wenn die Klage zulässig, aber unbegründet ist. 2. Für ein auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WHG gestütztes behördliches Einschreiten genügt in aller Regel die fehlende Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens. 3. Wesentlich i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsWG ist eine Änderung, wenn sie wasser-wirtschaftliche oder für die Gewässerbenutzung bedeutsame Auswirkungen hat oder für die Anlage bautechnisch relevant ist, was insbesondere der Fall ist, wenn sie statische Bedeutung hat. 4. Die Frage, ob die Feststellung eines alten Wasserrechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 wirksam, insbesondere nicht nichtig ist, kann Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein. 5. Der Umstand, dass die Behörde bei der Feststellung eines alten Wasserrechts nicht geprüft hat, ob zu einem bestimmten Stichtag rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren, führt für sich genommen ebenso wenig zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheids wie der Umstand, dass die im Feststellungsbescheid zugrunde gelegte Nutzung nicht vollständig der alten Nutzung entspricht.
- 1. Zum Stichtag am 1. Ju¬li 1990 waren nur solche Anlagen vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 14 Abs. 1 SächsWG, die noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandset-zung, funktionsfähig waren. Es genügt nicht, dass nur noch Teile der Altanlage vorhanden wa-ren, die für sich allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren (Festhaltung an der Rechtsprechung zu § 15 WHG a. F., § 136 Satz 2 SächsWG a. F.). 2. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 26 SächsWG) gilt grundsätzlich unabhängig von einem Gewässerbenutzungsrecht und kann eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewäs-serbenutzung nicht ersetzen. 3. Da sich die Rechtsnachfolge in ein Gewässerbenutzungsrecht (§ 8 Abs. 4 WHG, § 8 Abs. 1 SächsWG) kraft Gesetzes vollzieht, kann ein nicht bestehendes Gewässerbenutzungsrecht nicht gutgläubig erworben werden. 4. Ist eine Gewässerbenutzung mangels formeller Gestattung auch materiell rechtswidrig, so ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Unter-sagungsanordnung regelmäßig aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben. Eine jahrelange Duldung der nicht gestatteten Gewässerbenutzung ändert daran nichts.
1. Zum Stichtag am 1. Ju¬li 1990 waren nur solche Anlagen vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 14 Abs. 1 SächsWG, die noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandset-zung, funktionsfähig waren. Es genügt nicht, dass nur noch Teile der Altanlage vorhanden wa-ren, die für sich allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren (Festhaltung an der Rechtsprechung zu § 15 WHG a. F., § 136 Satz 2 SächsWG a. F.). 2. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 26 SächsWG) gilt grundsätzlich unabhängig von einem Gewässerbenutzungsrecht und kann eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewäs-serbenutzung nicht ersetzen. 3. Da sich die Rechtsnachfolge in ein Gewässerbenutzungsrecht (§ 8 Abs. 4 WHG, § 8 Abs. 1 SächsWG) kraft Gesetzes vollzieht, kann ein nicht bestehendes Gewässerbenutzungsrecht nicht gutgläubig erworben werden. 4. Ist eine Gewässerbenutzung mangels formeller Gestattung auch materiell rechtswidrig, so ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Unter-sagungsanordnung regelmäßig aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben. Eine jahrelange Duldung der nicht gestatteten Gewässerbenutzung ändert daran nichts.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.02.2019 – 4 A 425/18
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