§ 31 – Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019 – 7 B 5/19ECLI:DE:BVerwG:2019:201219B7B5.19.0
Die Ausnahmemöglichkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG erlaubt eine Verschlechterung sowohl des mengenmäßigen als auch des chemischen Zustandes, solange diese auf einer Veränderung der physischen Gewässereigenschaft oder des Grundwasserstandes beruht.
- BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 7 C 18/17 (7 C 7/16, 7 C 6/13), 7 C 18/17, 7 C 7/16, 7 C 6/13ECLI:DE:BVerwG:2018:290518U7C18.17.0
Eine Fischaufstiegsanlage kann eine im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) zu berücksichtigende Schadensminderungsmaßnahme sein.
- BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 9 A 16/16ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B9A16.16.1
- BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 19/15ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A19.15.0
- BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)ECLI:DE:BVerwG:2016:110816U7A1.15.0
1. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Rn. 34). 2. Der Rahmen für die dem Vorhabenträger obliegende Ausgestaltung eines Vorhabens im Sinne des Fachplanungsrechts wird durch das materielle Planungsrecht vorgegeben; Grenzen ergeben sich namentlich aus den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und dem Abwägungsgebot. Verfolgt der Vorhabenträger mit mehreren Maßnahmen verschiedene Planungsziele und können diese Maßnahmen unabhängig voneinander verwirklicht werden, ohne dass die Erreichung der Ziele einer Maßnahme durch den Verzicht auf die anderen Maßnahmen auch nur teilweise vereitelt würde, so handelt es sich um mehrere Vorhaben (Rn. 35). 3. Eine "Konzeptalternative" ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009), Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92), sondern ein aliud, da sie sich darauf richtet, andere Planungsziele und nicht identische Planungsziele auf andere Weise zu erreichen (Rn. 139). 4. Wurde ein FFH-Gebiet unter Schutz gestellt, um den Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps, der bei Meldung des Gebiets nicht günstig war, wiederherzustellen, so können auch der Verbesserung des ungünstigen Erhaltungszustandes dienende Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL geboten sein und damit als Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausscheiden (Rn. 151 f.). 5. § 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG (juris: WHG 2009) erfordert im Einklang mit dem Unionsrecht nicht, dass eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG bereits vor Planfeststellung des im Ausnahmewege zugelassenen Vorhabens in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird (Rn. 166 f.). 6. Das wasserrechtliche Verbesserungsgebot steht einem Vorhaben entgegen, wenn sich absehen lässt, dass dessen Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen (Rn. 169).
- BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 – 7 C 15/13ECLI:DE:BVerwG:2015:221015U7C15.13.0
1. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist in zeitlicher Hinsicht auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen der Planfeststellungsbeschluss aber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde (wie EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] ). 2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer Auslegung auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt werden, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. 3. Ein Ausschluss von Einwendungen, wie er in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG vorgesehen ist, verstößt gegen Art. 11 der UVP-Richtlinie (wie EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683]). 4. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a.F. (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG <juris: WHG 2009>) dar.
- BVerwG, Beschl. v. 15.07.2015 – 7 B 23/14ECLI:DE:BVerwG:2015:150715B7B23.14.0
- C-461/13 – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2015:433
Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik — Richtlinie 2000/60/EG — Art. 4 Abs. 1 — Umweltziele bei Oberflächengewässern — Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers — Vorhaben des Ausbaus einer Wasserstraße — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Vorhaben zu untersagen, das eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann — Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 7 C 11/12ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U7C11.12.0
1. Die Rüge, die Behörde sei von Rechts wegen daran gehindert, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme - hier den Ausbau eines Hafens - einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, unterliegt nicht der Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (juris: VwVfG NW 1999). 2. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. bietet keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines trimodalen Umschlaghafens als Gesamtheit der erforderlichen gewässerseitigen und landseitigen Teilanlagen.
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 7 C 10/12ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U7C10.12.0
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