§ 50 – Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1)Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.
(2)Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.
(3)Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.
(4)Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(4a)Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über 1.die Bewertung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung sowie über das Risikomanagement für solche Einzugsgebiete, jeweils einschließlich der Regelung von a)Pflichten der Betreiber von Wassergewinnungsanlagen, der Behörden, von Verursachern und möglichen Verursachern von Gewässerbelastungen sowie von Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke,
b)Befugnissen der zuständigen Behörde zur Anordnung bestimmter Maßnahmen gegenüber den Betreibern von Wassergewinnungsanlagen, Verursachern und möglichen Verursachern von Gewässerbelastungen sowie Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke,
2.die Anforderungen an die Fachkunde der Personen, die die Bewertung und das Risikomanagement durchführen,
3.die behördlichen Verfahren bei der Bewertung und beim Risikomanagement, einschließlich der Behörden und Betreibern von Wassergewinnungsanlagen obliegenden Dokumentations- und Berichtspflichten sowie der Pflichten zur Beschaffung und Übermittlung von Informationen,
4.die Anforderungen an Untersuchungsstellen, die Rohwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser untersuchen sowie Anforderungen an die Untersuchungsverfahren,
5.die Anforderungen an Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne im Zusammenhang mit dem Risikomanagement nach Nummer 1.
Die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere 1.die Bestimmung und nähere Beschreibung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung, einschließlich kartenmäßiger Darstellungen und Georeferenzierung,
2.die Erfassung und Bewertung von Gefährdungen für die menschliche Gesundheit und die Trinkwassergewinnung und
3.die Überwachung und die Untersuchung des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des Rohwassers.
Das Risikomanagement nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere Vorsorge-, Risikominderungs-, Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Risikobeherrschung sowie die Prüfung der Notwendigkeit, Schutzgebiete festzusetzen oder anzupassen.
(5)Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, über die Verpflichtungen in einer Verordnung nach Absatz 4a hinaus auf ihre Kosten weitergehende Untersuchungen der Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers vorzunehmen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle vornehmen zu lassen. Insbesondere können Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 11 A 26.24ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U11A26.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.05.2025 – 7 A 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220525U7A5.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 11.02.2025 – 11 VR 12/24, 11 VR 12/24 (11 A 26/24)ECLI:DE:BVerwG:2025:110225B11VR12.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2024 – 11 A 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:130324U11A11.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 12.01.2024 – 10 BN 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120124B10BN4.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.07.2021 – 4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20)ECLI:DE:BVerwG:2021:290721B4VR8.20.0

    Ob überwiegende Belange der Betroffenen der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG entgegenstehen, ist bereits bei deren Erlass zu prüfen.

  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16/15ECLI:DE:BVerwG:2018:120418U3A16.15.0

    Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG <juris: WHG 2009>) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.

  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 2/15ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A2.15.0

    1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann eine Gemeinde nicht geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG <juris: BNatSchG 2009>), gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) und gegen Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 27 f. WHG <juris: WHG 2009>) und des Grundwassers (§ 47 WHG) verstößt. Hat sie die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einem Privaten übertragen, kann nur dieser geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) verstößt. 2. Muss das zivilrechtlich geschützte Grundeigentum einer Gemeinde für die planfestgestellte Eisenbahntrasse weitergehend in Anspruch genommen werden als für eine in Betracht kommende Trassenvariante, kann die Gemeinde geltend machen, dass die der Abwägung der Trassenvarianten zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht der eigenen Methodik entsprechen, Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten nicht zulassen.

  • BVerwG, Urt. v. 26.11.2015 – 7 CN 1/14ECLI:DE:BVerwG:2015:261115U7CN1.14.0

    1. Ein Zweckverband, der die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung erfüllt, ist als Behörde befugt, einen Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO hinsichtlich einer Verordnung zu stellen, mit der ein in seinem Verbandsgebiet gelegenes Trinkwasserschutzgebiet aufgehoben wird. 2. Eine Wasserschutzgebietsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009) für deren Erlass nicht mehr vorliegen. 3. Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung einer Schutzgebietsfestsetzung, deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, nicht entgegen.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.12.2012 – 4 A 437/11

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