§ 68 – Planfeststellung, Plangenehmigung
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U9A9.23.0
1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands. 2. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt. 3. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0* nach Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus. 4. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist. 5. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47). 6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49). 7. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können.
- BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 – 10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24)ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0
- 1. Für die Planfeststellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist keine planerische Abwägungsentscheidung zu treffen. 2. Die Grundsätze der Planrechtfertigung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG nicht zu prüfen. 3. Die Abgrenzung eines FFH-Gebiets kann auch im Planfeststellungsverfahren, das sich an den gebietsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33, 34 BNatSchG messen lassen muss, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Aus der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung folgt eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. 4. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung. Diese Substantiierungsobliegenheit setzt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht Grenzen. Die Stellung eines Beweisantrags ersetzt die Substantiierung nicht. 5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit Art. 12 FFH-RL vereinbar. 6. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG verdrängen die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. 7. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stehen selbständig nebeneinander.
1. Für die Planfeststellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist keine planerische Abwägungsentscheidung zu treffen. 2. Die Grundsätze der Planrechtfertigung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG nicht zu prüfen. 3. Die Abgrenzung eines FFH-Gebiets kann auch im Planfeststellungsverfahren, das sich an den gebietsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33, 34 BNatSchG messen lassen muss, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Aus der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung folgt eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. 4. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung. Diese Substantiierungsobliegenheit setzt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht Grenzen. Die Stellung eines Beweisantrags ersetzt die Substantiierung nicht. 5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit Art. 12 FFH-RL vereinbar. 6. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG verdrängen die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. 7. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stehen selbständig nebeneinander.
- Erfordert die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 26 Abs. 1 SächsWG zugleich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, so ist Denkmalschutzrecht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.
Erfordert die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 26 Abs. 1 SächsWG zugleich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, so ist Denkmalschutzrecht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.
- BVerwG, Beschl. v. 20.09.2022 – 7 B 4/22ECLI:DE:BVerwG:2022:200922B7B4.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.07.2022 – 7 B 16/21ECLI:DE:BVerwG:2022:150722B7B16.21.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.07.2020 – 4 B 169/19
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2020 – 7 B 13/19ECLI:DE:BVerwG:2020:200520B7B13.19.0
Ein Planfeststellungsverfahren, das sich auf das Gebiet eines Flurbereinigungsplans und die danach geschaffenen Einrichtungen auswirkt, unterliegt weder den Verfahrensanforderungen des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, noch ist das geplante Vorhaben an den materiell-rechtlichen Vorgaben für die Bewertung eines Interesses am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes zu messen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.11.2018 – 4 A 447/16
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2018 – 4 B 93/17
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