§ 38 – Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

WINDSEEG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 WINDSEEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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