§ 9 – Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen

WINDSEEG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

(1)Die zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen außerhalb von Beschleunigungsflächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 1.den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und
2.die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Plangenehmigungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.
(2)Eine Fläche ist zentral voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
(3)Die zentrale Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die zentrale Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die zentrale Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grundlage eines Entwurfs des Flächenentwicklungsplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 begonnen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200630.1bvr167917

    1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt unter Umständen das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum. Das setzt aber eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus. 2. Art. 12 Abs. 1 GG kann eine Übergangsregelung gebieten, wenn eine in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit künftig unzulässig ist. Hingegen bietet Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen, die mit Blick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit erfolgt sind. 3. Der allgemeine Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergänzt die spezifischen Vertrauensschutzverbürgungen der besonderen Freiheitsrechte. Das Kriterium der Rückwirkung kann Aufschluss darüber geben, ob eine Rechtsänderung schutzwürdige Stabilitätserwartungen enttäuscht, also nicht bloß die allgemeine Erwartung betrifft, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen. Die durch Verhältnismäßigkeitsanforderungen konkretisierten verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung finden über das Steuerrecht hinaus auch in anderen Rechtsgebieten Anwendung.

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