§ 38 – Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs

WINDSEEV_1 · Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Der Träger des Vorhabens hat die Flugkorridore der folgenden benachbarten Vorhaben von Bebauung freizuhalten: 1.Gode Wind 01, definiert durch die Fläche, die durch einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beiderseits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordinaten N54,024821° E007,008792° und N54,057500° E007,060667° aufgespannt wird,
2.Gode Wind 02, definiert durch die Fläche, die durch einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beiderseits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordinaten N54,055717° E007,038377° und N54,087197° E007,092050° aufgespannt wird, sowie
3.Gode Wind 03, in der Form wie dieser planfestgestellt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 WINDSEEV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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