§ 15 – Dieselgeneratoren

WINDSEEV_3 · Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1)Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionsgrenzwerte nach Stufe III des MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 oder nach Emissionsstandards, die den im MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 definierten Emissionsstandards entsprechen, zertifiziert sein.
(2)Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu vermeiden.
(3)Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist Kraftstoff einzusetzen, der möglichst schwefelarm ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 WINDSEEV_3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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