§ 2 – Feststellung der Eignung

WINDSEEV_4 · Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-9.1, N.9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WINDSEEV_4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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