§ 6 – Feststellung der zu installierenden Leistung

WINDSEEV_4 · Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1)Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(2)Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(3)Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 WINDSEEV_4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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