§ 3 – Feststellung der Erforderlichkeit

WINDSEEV_5 · Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WINDSEEV_5 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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