Erstes Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
lfd. Nr. 3Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4Kellerwirtschaft
zu vermitteln.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Traubenerzeugung
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
lfd. Nr. 2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
zu vermitteln.
3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Kellerwirtschaft
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
lfd. Nr. 2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 5.1Ausstatten und Verpacken
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Traubenerzeugung
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Kellerwirtschaft
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen.
3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4Kellerwirtschaft
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Traubenerzeugung
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Kellerwirtschaft
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
lfd. Nr. 3Traubenerzeugung,
lfd. Nr. 4Kellerwirtschaft
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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