§ 1 – Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 21.07.2017 – X B 92/17ECLI:DE:BFH:2017:B.210717.XB92.17.0
1. NV: Eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht nach der jeweiligen Berufsordnung anerkannt bzw. zugelassen ist, ist vor dem BFH nicht zur Vertretung befugt. 2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG vermittelt nur eine Vertretungsbefugnis vor dem FG, nicht dem BFH. 3. NV: Ein europäischer Rechtsanwalt ist nur als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt vertretungsbefugt, wenn er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde.
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