§ 131g – Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1)Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.
(2)Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 23.03.2016 – 10 C 20/14ECLI:DE:BVerwG:2016:230316U10C20.14.0

    Vereidigten Buchprüfern steht ein Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht zu. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Besitz einer Teilnahmebescheinigung gemäß § 57a WPO sind.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 131g WIPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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