§ 20 – Rücknahme und Widerruf der Bestellung

WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1)Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen.
(2)Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Berufsangehörige 1.nicht eigenverantwortlich tätig sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigt ist;
2.infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben;
3.aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage sind, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
4.nicht den nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherungsschutz unterhalten oder diesen innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrechterhalten haben und diese Unterlassung auch zukünftig zu befürchten ist;
5.sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befinden;
6.keine berufliche Niederlassung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unterhalten;
7.nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt haben.
(3)Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen.
(4)In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Berufsangehörigen künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten werden. Den Berufsangehörigen kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommen sie ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind.
(5)(weggefallen)
(6)Sind Berufsangehörige wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige bestellt werden.
(7)Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § 116Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 19.01.2012 – VI B 98/11

    1. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren  kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht. 2. NV: § 33 FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot nichtig. 3. NV: Der aus § 62 Abs. 4 FGO folgende Vertretungszwang verstößt nicht gegen das Grundgesetz (hier: Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG; Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG). 4. NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang stellt keinen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 EUGrdRCh (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung) dar. 5. NV: Die Frage, ob eine Klage dem Gerichtskostengesetz unterliegt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

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