§ 45 – Prokuristen
WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 29.06.2011 – 7 ABR 15/10
§ 45 Satz 2 WPO (juris: WiPrO) ist iVm. § 45 Satz 1 WPO verfassungskonform einschränkend so zu verstehen, dass die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung nur für angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura gilt.
- BAG, Beschl. v. 29.06.2011 – 7 ABR 5/10
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