§ 51b – Handakten
WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 11.12.2025 – III ZR 438/23ECLI:DE:BGH:2025:111225UIIIZR438.23.0
Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, Verjährungsfrist 1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren (Anschluss an Senat, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142 und Beschluss vom 23. Oktober 1997 - III ZR 275/96, juris; BGH, Urteile vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608; vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21, WM 2022, 1069 und vom 28. April 2022 - IX ZR 69/21, WM 2022, 1227). Der Abschlussprüfer unterliegt damit den aus §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB folgenden Pflichten. 2. Der Lauf der Verjährung von Auskunftsansprüchen gemäß § 666 Fall 2 BGB und Rechenschaftsansprüchen gemäß § 666 Fall 3 BGB beginnt spätestens mit Beendigung der Ausführung des Auftrags; § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB sind insoweit nicht entsprechend anwendbar (Fortführung von Senat, Urteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391; vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58).
- BFH, Beschl. v. 27.12.2010 – VIII B 88/10
1. NV: Ob ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Pflicht zur Aufbewahrung von Handakten im Einzelfall im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt, weil er von der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Übergabe an den Mandanten keinen Gebrauch macht, ist keine abstrakt näher klärbare Frage . 2. NV: Wird der aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedene Gesellschafter im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen und fällt er im Innenverhältnis mit seinem gegen die anderen Gesellschafter gerichteten Freistellungsanspruch oder Regressanspruch aus, so ist der aus der Veräußerung der Beteiligung erzielte Gewinn rückwirkend zu ändern; die Bildung einer Rückstellung im Einzelunternehmen des ausgeschiedenen Gesellschafters kommt dagegen nicht in Betracht . 3. NV: Hat das Finanzgericht versäumt, dem Kläger eine Abschrift des Protokolls des Erörterungstermins zu übersenden, kann die Entscheidung auf einem darin eventuell zu sehenden Verfahrensmangel jedenfalls dann nicht beruhen, wenn das Protokoll lediglich die Feststellung enthält, die Streitsache sei erörtert worden .
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