§ 74 – Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof

WIPRO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1)In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2)Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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